AGB

I. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käu­fers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehal­tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

II. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder un­verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich an­ zugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbind­lichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäu­fer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktre­ten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlan­gen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn­ Tages­Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbst­ ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadens­ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlos­sen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei recht­ zeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf ei­ ner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Ver­letzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Liefe­ranten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hin­dern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um­ stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entspre­chende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktre­ten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Konstruktions­- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs sei­tens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vor­ behalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergelei­tet werden.

III. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand inner­halb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von sei­nen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


IV. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf ste­henden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Ver­zicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusam­menhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darü­ber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis­tung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufge­genstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rück­nahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto­ mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Ver­kaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstan­des. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass ge­ringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käu­fer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Teilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.
Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentli­chen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermö­gen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbst­ ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Teilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kauf­gegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gel­ten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäu­fers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfül­lungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestim­mungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer be­ schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswe­sentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsge­mäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regel­mäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der ge­setzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsan­gehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor­ genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Ab­schnitts entsprechend.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglisti­gem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass:
der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportli­chen Wettbewerben, oder
der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreu­ung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z. B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen An­ zeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftli­che Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus-zuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Schäden
Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt II. „Lie­ferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Ver­käufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü­che aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ein­ schließlich Wechsel­ und Scheckforderungen ist aus­schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags­abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucher­streitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfah­ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


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Für die Buchung von Testbikes für Probefahrten gelten folgende Bedingungen:

1. Verwendungszweck und Benutzung
Das Motorrad darf nur zum vereinbarten Verwendungszweck benutzt werden. Der Benutzer ist verantwortlich für eine sachgemäße Benutzung des Motorrades. Nicht erlaubt ist,
a) mit dem Motorrad an Motorsportveranstaltungen und/oder dazugehörigen Übungsfahrten teilzunehmen;
b) das Motorrad abseits befestigter Straßen und Wege zu benutzen;
c) das Motorrad ohne gültige Fahrerlaubnis oder bei Verhängung eines Fahrverbotes oder in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen;
d) das Motorrad an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;
e) das Motorrad für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz) oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Becker-Tiemann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen.

2. Kosten der Benutzung

Der Benutzer hat vereinbarten Mietkosten zu entrichten.

3. Kosten für Betriebsstoffe
Die Kraftstoffkosten im Rahmen des After-Work-Test-Rides gehen zu Lasten des Vermieters und sind mit der Mietgebühr abgedeckt.

4. Motorradzustand bei Übergabe; Besonderheiten; Schäden
Der Benutzer erhält das Motorrad in einem ordnungsgemäßen, sauberen und fahrbereiten Zustand nebst Fahrzeugpapieren und mit komplettem Werkzeug.

5. Fahrzeugführer
Der Benutzer fährt das Motorrad selbst. Bei Motorradübernahme erhält Becker-Tiemann Einsicht in den Führerschein des Übernehmenden.

6. Zulassung und Versicherung, Haftung des Benutzers
Das Motorrad ist auf Becker-Tiemann zugelassen. Becker-Tiemann hat für das Motorrad eine Haftpflichtversicherung mit 100 Millionen € Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (für eine einzelne Person jedoch maximal 8 Millionen € bei Personenschäden) sowie eine Vollversicherung (Vollkasko) mit 1.500,- € Selbstbeteiligung und eine Teilversicherung (Teilkasko) mit 500,- € Selbstbeteiligung, auch für die Zeit der Überlassung an den Benutzer, abgeschlossen.
Der Benutzer wurde von Becker-Tiemann ausdrücklich auf sein volles Haftungsrisiko, auch bei leichter Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Regelung in Ziffer IV im Anhang zu diesem Fahrzeugbenutzungsvertrag, hingewiesen. Der Anhang hängt außerdem gut sichtbar im Schauraum
von Becker-Tiemann aus.

7. Vertragsausfertigung und Anhang
Der Benutzer hat eine Ausfertigung dieser Fahrzeugbenutzungsbedingungen erhalten.
Die weiteren Bedingungen im Anhang zu diesem Fahrzeugbenutzungsvertrag, von denen der Benutzer Kenntnis genommen hat und dessen Erhalt er bestätigt, sind ebenfalls Vertragsbestandteil.

 

Anhang zu den Fahrzeugbenutzungsbedingungen
Becker-Tiemann (Stand Februar 2021)

I. Weitergabe des Motorrades
Die Weitergabe des Motorrades ist im Rahmen des After-Work-Test-Rides nicht gestattet.
II. Obhutspflichten und Instandhaltung
Der Benutzer ist verpflichtet das Motorrad sorgsam und pfleglich zu behandeln, insbesondere ungewöhnlich starke Verschmutzungen zu vermeiden. Der Benutzer hat alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Sollten während der Benutzungsdauer Instandhaltungsarbeiten erforderlich werden, hat er dieses Becker-Tiemann unverzüglich anzuzeigen.

III. Erfordernisse im Falle eines Schadens
Werden während der Benutzungsdauer bei dem Betrieb des Motorrades Personen verletzt oder getötet oder Sachen beschädigt oder vernichtet (Haftpflicht), so hat der Benutzer dies unverzüglich mündlich und schriftlich Becker-Tiemann zu melden. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter und ebenso, wenn er glauben sollte, dass dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter oder Fahrer des Motorrades nicht zusteht. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme hat der Benutzer dies gegenüber Becker-Tiemann unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Benutzer ist es untersagt einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Benutzer wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig. Ebenfalls zu melden ist, wenn das überlassene Motorrad selbst oder seine unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört oder verloren werden (Kasko).

Aus der schriftlichen Schadensmeldung an Becker-Tiemann müssen insbesondere ersichtlich sein:

1. der Tag und die Uhrzeit des Unfalls,
2. der Schadensort,
3. der Name und die Anschrift des Fahrers des überlassenen Motorrades sowie die Daten des Führerscheins (Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungstag)
4. der Name und die Anschrift des etwaigen Schadengegners und das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs,
5. eine genaue Beschreibung des Schadenhergangs (möglichst mit Skizze),
6. ob und durch welche Stelle ein Polizei-Protokoll gefertigt wurde,
7. der Namen und die Anschrift möglicher Zeugen,
8. der Schadenumfang und zwar:
a) am Motorrad selbst (Kasko-Schaden),
b) Sach- und Personenschäden Dritter (Haftpflicht-Schäden),
9. der derzeitige Aufenthaltsort des Motorrades.

IV. Haftung des Benutzers und Schadensabwicklung
Der Benutzer haftet gegenüber Becker-Tiemann vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Motorrades für den Untergang des Motorrades (einschließlich Abhandenkommen und Beschlagnahme) und für sämtliche Schäden (einschließlich solcher, die bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Motorrades Becker-Tiemann aus der Vorenthaltung des Besitzers entstehen), soweit den Benutzern ein Verschulden trifft.

Der Benutzer haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Benutzer in Kaskoschadensfällen beschränkt bis zur Höhe des Betrages der Selbstbeteiligung, der von Becker-Tiemann abgeschlossenen Motorradvollversicherung bzw. Motorradteilversicherung (Ziffer 6 des Fahrzeugbenutzungsvertrages) entspricht, soweit der Schaden die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung nicht übersteigt oder der Schaden die Leistungen des Kaskoversicherers übersteigt.
Die Beschränkung der Haftung auf die Höhe des Betrages der Selbstbeteiligung betrifft den Unfallschaden am Motorrad, nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden (Wertminderung, Sachverständigengutachten, Nutzungs- bzw. Verdienstausfall, Prämienerhöhung infolge Höherstufung durch den Kaskoversicherer in der Schaden- bzw. Schadensfreiheitskasse). In allen anderen Schadensfällen haftet der Benutzer unbeschränkt bzw. unter Wegfall der Haftungsbeschränkung, insbesondere

1. wenn der Untergang des Motorrades oder ein Schaden
a) durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Benutzers eingetreten ist,
b) durch die Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung oder Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist,
c) außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks oder unter Verstoß gegen die Verbotsregelungen in Ziffer 1 des Fahrzeugbenutzungsvertrages (Vorderseite) eingetreten ist;

2. bei Fahruntüchtigkeit des jeweiligen Fahrers, z.B. infolge von Rauschmitteln wie Alkohol und Drogen;

3. wenn das Motorrad auf öffentlichen Straßen und Wegen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird, es sei denn der Untergang des Motorrades oder dessen Beschädigung sind durch den von ihm gestellten Fahrer verursacht worden und der Benutzer durfte das Vorliegen einer Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen. In diesem Fall haftet der Benutzer nicht.

Der Benutzer hat etwaige Schäden am Motorrad Becker-Tiemann unverzüglich anzuzeigen. Er hat den Schaden nach seinen Möglichkeiten abzuwenden und zu vermindern. In Kaskoschadensfällen wickelt Becker-Tiemann unmittelbar mit dem Kaskoversicherer ab, soweit der Benutzer nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Benutzers durch Becker-Tiemann oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Kaskoversicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Benutzer oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren Becker-Tiemann nicht. Instandsetzungsarbeiten dürfen nur mit Zustimmung durch Becker-Tiemann und ggf. nur in der nächstgelegenen dienstbereiten Fachwerkstatt der Vertriebsorganisation für die betreffende Marke durchgeführt werden.

V. Haftung von Becker-Tiemann
Hat Becker-Tiemann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Becker-Tiemann beschränkt. Die Haftung besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Benutzer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Becker-Tiemann nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Benutzers, z.B. höherer Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, Schäden einer etwaigen Ladung und entgangenen Gewinn haftet Becker-Tiemann sowie ihr gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ist der Benutzer eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Fahrzeugbenutzungsvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen, beruflichen Tätigkeit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit von Becker-Tiemann mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte. Die verschuldensabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Motorrad wird ausgeschlossen.
Unabhängig von einem Verschulden von Becker-Tiemann bleibt eine etwaige Haftung von Becker-Tiemann bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisiko und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen von Becker-Tiemann für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Im Übrigen finden die, für Becker-Tiemann geltenden, Haftungsregelungen entsprechende Anwendung.

VI. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht des Benutzers besteht nur insoweit, als es auf diesem Fahrzeugbenutzungsvertrag beruht. Der Benutzer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

VII. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Becker-Tiemann. Wird diese erteilt, so beschränkt sich die Zustimmung in jedem Falle auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb Europas.

VIII. Rückgabe und vorzeitige Rückforderung des Motorrades
Der Benutzer hat das Motorrad in ordnungsgemäßem und fahrbereitem Zustand bei Becker-Tiemann oder dem vereinbartem Rückgabeort zurückzugeben. Becker-Tiemann ist berechtigt, das Motorrad jederzeit ohne Begründung zu verlangen und – im Falle eines Verzuges des Benutzers mit der Rückgabe – das Motorrad in Besitz zu nehmen. Becker-Tiemann ist berechtigt, diesen Fahrzeugbenutzungsvertrag vor Übergabe des Motorrades an den Benutzer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Becker-Tiemann das Motorrad selbst benötigt.

IX. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Becker-Tiemann, sofern der Benutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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